Wahlrecht

Jede erwachsene Person kann selbst wählen. Auch Menschen mit gesetzlicher Vertretung behalten das Wahlrecht.

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Rechtsgrundlagen

§ 250Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz