Raumordnung - Flächenwidmungsplan

Flächenwidmungsplan - rechtskräftig 4.0


Örtliches Entwicklungskonzept


Vereinigung von Grundstücken | §47 STMK ROG

Im Bauland dürfen grundbücherliche Vereinigungen von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen.
In diesem Bereich bereitgestellt sind:

  • Ansuchen auf Grundstücksvereinigung nach §47 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz
  • Rechtsvorschrift zu § 47 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz in der geltenden Fassung